Was unsere Kunden
zu sagen haben

Erfahren Sie, wie über 50’000 Personen in der Schweiz den Grundeigentümer Verband für erfolgreichere Immobilientransaktionen genutzt haben.

Find out what real clients have to say

Over 44,000 People in Switzerland Have Used the Swiss Property Owners Association to Achieve Better Results in Buying or Selling Their Home

Wie läuft der Verkauf einer Eigentumswohnung in der Schweiz ab und worin unterscheidet er sich vom Verkauf eines Einfamilienhauses?

Der Verkaufsprozess einer Eigentumswohnung lässt sich – analog zum Verkauf eines Einfamilienhauses – in 5 grobe Schritte unterteilen:

  1. Vorbereitung: Immobilienanalyse, Wertfestlegung, Verkaufsunterlagen zusammentragen
  2. Vermarktung: Ausschreiben und Besichtigungen durchführen
  3. Verkaufsverhandlungen
  4. Vertragsabschluss: Finanzierung sicherstellen, Kaufvertrag beurkunden
  5. Übergabe

Interessanterweise ist der Verkauf einer Eigentumswohnung in den meisten Fällen technisch anspruchsvoller als der Verkauf eines Einfamilienhauses. So muss der Verkäufer einer Eigentumswohnung deutlich mehr Informationen zusammentragen und zur Verfügung stellen (z.B. Stockwerkbegründungsakt, Protokolle der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Nebenkostenabrechnungen). Diese erhöhte Komplexität zeigt sich auch beim Kaufvertrag: Dieser ist für Wohnungen oftmals deutlich länger als bei Einfamilienhäusern.

Welche Fehler beobachten Sie häufig bei Privatverkäufen – und wie lassen sie sich vermeiden?

Mehr als 25 Jahre Erfahrung im Immobilienverkauf haben mir immer wieder gezeigt: Private sollten ganz grundsätzlich die Finger vom unbegleiteten Immobilienverkauf lassen – es steht viel zu viel auf dem Spiel. Die Fehler mit den gravierendsten Konsequenzen sind:

  • Falscher Preis: Meistens zu hoch und seltener zu tief
  • Sparen bei der Vermarktung: Ein paar magere Fotos mit dem Handy und die Publikation auf Gratisportalen führt nicht zum optimalen Verkaufserfolg
  • Suboptimale Verhandlungsstrategie: Eine unbedachte Äusserung zum falschen Zeitpunkt kann viel Geld kosten.
  • Juristische Fehler: Es braucht nicht viel, um mit dem Käufer in einen langwierigen Rechtsstreit zu geraten.

Wie wichtig sind professionelle Fotos, Exposés und Online-Präsenz beim heutigen Hausverkauf?

Wichtig wie eh und je. Ohne Onlinepräsenz geht heute ohnehin nichts und attraktive Fotos entscheiden darüber, ob Inserate überhaupt angeschaut werden. Ein professionelles Exposé dient vor allem der Bank für die Finanzierung.

Welche Vorteile bietet Home Staging, und lohnt sich diese Investition aus Ihrer Sicht für private Verkäufer?

Homestaging setzt sich in der Schweiz interessanterweise nur sehr zögerlich durch, obwohl viele Immobilienmakler z.B. in den USA damit seit Jahrzehnten viel Erfolg haben. Die Vorteile liegen auf der Hand: Eine attraktive Möblierung wertet eine leerstehende und häufig kalt wirkende Immobilie stark auf und der Verkaufserlös steigt.

Für den privaten Verkäufer sind die Kosten für Homestaging aber sehr hoch (meistens mehr als 10’000 Franken). Mitglieder des Grundeigentümer Verband Schweiz können im Rahmen eines Verkaufsmandates von einem kostenlosen Homestaging profitieren.

Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert, amtlichem Wert und Realwert – und welcher ist beim Verkauf entscheidend?

Beim Verkauf ist einzig und allein der Verkehrswert entscheidend, welche wie folgt definiert werden kann:

Der Verkehrswert ist der unlimitierte Höchstpreis, den ein möglicher Käufer am Bewertungsstichtag bei normalem Geschäftsverkehr unter Würdigung aller Werteinflüsse für die betreffende Immobilie zu bezahlen bereit wäre (Quelle: Francesco Canonica)

Der amtliche Wert ist ein Steuerwert und wird im Rahmen der privaten Steuererklärung für die Berechnung der Vermögenssteuer benötigt. Der Realwert hingegen ist eine veraltete Bewertungsmethode bei der Immobilienbewertung.

Was war der Eigenmietwert?

Der Eigenmietwert wurde 1934 in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit eingeführt, als der Staat dringend zusätzliche Einnahmen benötigte. Die in dieser Form weltweit einzigartige Steuer verpflichtete Eigenheimbesitzer dazu, den fiktiven Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft zu versteuern – mit der Begründung, dass sie im Vergleich zu Mietenden keine Wohnkosten tragen mussten.
Im Gegenzug konnten Schuldzinsen sowie Unterhalts- und Renovationskosten von den Steuern abgezogen werden. Dieses System sorgte jahrzehntelang für intensive Diskussionen und wiederholte Reformversuche – bis jetzt.

Gewinner und Verlierer der Abschaffung

  • Gewinner sind vor allem ältere Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Hypotheken bereits weitgehend zurückbezahlt haben und deren Liegenschaften in gutem Zustand sind. Sie profitieren vom Wegfall des Eigenmietwerts, ohne wesentliche Nachteile bei den Abzügen in Kauf nehmen zu müssen.
  • Verlierer hingegen sind jene, die erst kürzlich eine sanierungsbedürftige Immobilie erworben haben – häufig junge Familien mit hohen Hypothekarschulden. Für sie übersteigen die wegfallenden Abzugsmöglichkeiten den finanziellen Vorteil durch den abgeschafften Eigenmietwert bei weitem.

Auswirkungen auf den Immobilienmarkt

Eine aktuelle Studie der Raiffeisenbanken zeigt: Seniorinnen und Senioren behalten ihre Immobilien besonders lange und tragen damit wesentlich zur Knappheit von Einfamilienhäusern auf dem Markt bei. Der Wegfall des Eigenmietwerts verstärkt diesen Effekt, da das Halten der Immobilie steuerlich noch attraktiver wird. Die Folge: Das Angebot bleibt knapp, die Preise steigen weiter – in einem Markt, der schon heute als überhitzt gilt.
Hinzu kommt ein weiterer Nebeneffekt: Energetische Sanierungen verlieren an steuerlicher Attraktivität. Eigentümerinnen und Eigentümer dürften daher weniger häufig in teure Sanierungen investieren. Dies könnte nicht nur den Klimazielen zuwiderlaufen, sondern auch das Baugewerbe mit seinen zahlreichen Arbeitsplätzen belasten.

Fazit

Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist ein historischer Schritt – doch von einem eindeutigen Sieg der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer kann keine Rede sein. Wer profitiert und wer verliert, hängt stark von der individuellen Situation ab. Sicher ist nur: Die Debatte rund um Wohneigentum, Steuern und Immobilienpreise wird uns auch in Zukunft begleiten.

SARON-Hypotheken: Margen fressen SNB-Senkung auf

SARON-Hypotheken, sogenannte Geldmarkthypotheken, orientieren sich am Leitzins der Zentralbanken. Der effektive Zinssatz berechnet sich aus dem Leitzins + Marge der Banken. Trotz des Leitzinses von 0% sind die aktuell besten Angebote für SARON-Hypotheken bei ca. 0.75 % (Quelle: Hypotheke.ch), was einer ebenso hohen Marge gleichkommt. Diese Marge lag vor zwölf Monaten noch bei 0.45% Damit zeigt sich deutlich, dass Banken ihre Margen ausgeweitet haben und die geldpolitische Lockerung der SNB bei den Kundinnen und Kunden nicht ankommt.

Festhypotheken: leicht abgeschwächte Entwicklung

Etwas weniger deutlich zeigt sich die Entwicklung bei den Festhypotheken. Auch hier sind die Margen gestiegen. Ende Juni lagen die günstigsten Offerten für eine zehnjährige Festhypothek noch bei 1,3 Prozent. Inzwischen sind es 1,38 Prozent – ein Plus von 0,08 Prozentpunkten. (Quelle cash.ch)

Eigentlich wäre das Gegenteil zu erwarten gewesen: Die für Festhypotheken entscheidende Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen ist im gleichen Zeitraum von 0,41 auf 0,24 Prozent gesunken. Auch die Swap-Sätze, der zweite wichtige Referenzwert, haben nachgegeben und liegen rund 0,1 Prozent unter dem Stand vom 21. Juni 2025, als die Nationalbank den Leitzins letztmals auf 0,0 Prozent senkte.

Banken sichern Margen – weniger Konkurrenz verschärft Lage

Die Hypothekarkonditionen spiegeln nicht nur die Marktentwicklung, sondern auch die Ertragsstrategie der Banken wider. Durch den Nullzins der SNB brechen die kurzfristigen Zinserträge weg, weshalb die Institute versuchen, ihre Gewinnmargen mit höheren Aufschlägen auf Hypotheken zu sichern. Dass dies gelingt, liegt auch an der Marktsituation. Mit dem Verschwinden der Credit Suisse fehlt ein gewichtiger Anbieter, zudem haben sich viele Pensionskassen und Versicherungen mangels Vertriebskanälen weitgehend aus dem Hypothekargeschäft zurückgezogen. Die geringere Konkurrenz erlaubt es den Banken, höhere Margen problemlos weiterzugeben. Verstärkt wird dieser Effekt durch den regulatorischen Druck im Rahmen von Basel III, der unter anderem höhere Eigenkapitalanforderungen stellt und damit ebenfalls zur Verteuerung beiträgt.

Ausblick: Keine Entspannung in Sicht

Für Kreditnehmende bedeutet dies, dass sich die Hoffnung auf spürbar tiefere Hypothekarzinsen bislang nicht erfüllt hat – weder bei SARON- noch bei Festhypotheken. Kurzfristig dürften die Margen hoch bleiben, solange der Wettbewerb im Markt eingeschränkt ist. Auf längere Sicht hängt die Entwicklung der Festhypotheken stark von den internationalen Kapitalmärkten und den Inflationserwartungen ab, die derzeit volatil bleiben.

U

Forderungen nach stärkerer Zinssenkung

US-Präsident Donald Trump hatte im Vorfeld eine deutlichere Zinssenkung gefordert. Auch der Trump-nahe Ökonom Stephan Miran sprach sich im geldpolitischen Ausschuss für einen stärkeren Schritt aus, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Mehrheit der zwölf stimmberechtigten Mitglieder votierte für die moderate Senkung um 0,25 Prozentpunkte.

Arbeitsmarkt als Schlüsselfaktor

Ausschlaggebend für den Entscheid war weniger die politische Einflussnahme, sondern vor allem die Entwicklung am Arbeitsmarkt, der seit einiger Zeit an Dynamik verliert. Mit der Zinssenkung versucht die FED, einen Ausgleich zu schaffen: Einerseits soll die Konjunktur, insbesondere die Beschäftigung, gestützt werden; andererseits gilt es, die nach wie vor erhöhte Inflation im Zaum zu halten.

Bedeutung für die Schweiz

Direkte Auswirkungen auf den Schweizer Immobilien- und Zinsmarkt sind durch den Entscheid nicht zu erwarten. Dennoch hat die Kehrtwende der weltweit einflussreichsten Notenbank Signalwirkung. Mit dem Schritt der FED verstärkt sich der Eindruck, dass eine globale Phase sinkender Zinsen begonnen hat. Für die Schweiz bedeutet dies, dass Hypotheken voraussichtlich attraktiv bleiben – was die Preisdynamik am Immobilienmarkt weiterhin stützen dürfte.

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Forderungen nach stärkerer Zinssenkung

US-Präsident Donald Trump hatte im Vorfeld eine deutlichere Zinssenkung gefordert. Auch der Trump-nahe Ökonom Stephan Miran sprach sich im geldpolitischen Ausschuss für einen stärkeren Schritt aus, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Mehrheit der zwölf stimmberechtigten Mitglieder votierte für die moderate Senkung um 0,25 Prozentpunkte.

Arbeitsmarkt als Schlüsselfaktor

Ausschlaggebend für den Entscheid war weniger die politische Einflussnahme, sondern vor allem die Entwicklung am Arbeitsmarkt, der seit einiger Zeit an Dynamik verliert. Mit der Zinssenkung versucht die FED, einen Ausgleich zu schaffen: Einerseits soll die Konjunktur, insbesondere die Beschäftigung, gestützt werden; andererseits gilt es, die nach wie vor erhöhte Inflation im Zaum zu halten.

Bedeutung für die Schweiz

Direkte Auswirkungen auf den Schweizer Immobilien- und Zinsmarkt sind durch den Entscheid nicht zu erwarten. Dennoch hat die Kehrtwende der weltweit einflussreichsten Notenbank Signalwirkung. Mit dem Schritt der FED verstärkt sich der Eindruck, dass eine globale Phase sinkender Zinsen begonnen hat. Für die Schweiz bedeutet dies, dass Hypotheken voraussichtlich attraktiv bleiben – was die Preisdynamik am Immobilienmarkt weiterhin stützen dürfte.

T

Geschäftsflächen

Die schwächere Exportkonjunktur und die im Vergleich zur EU verschlechterten Standortbedingungen dämpfen die Nachfrage nach Geschäfts- und Industrieflächen. Da viele Objekte im Eigentum der betroffenen Firmen stehen, bleiben die Auswirkungen auf Mietzinsen jedoch moderat.

Wohnungeigentum

Auch beim privaten Wohneigentum zeigen sich bremsende Effekte. Geringeres Beschäftigungswachstum reduziert die Zuwanderung und Kaufkraft, Preisanstiege fallen dadurch leicht moderater aus. Insgesamt bleibt die Wirkung begrenzt, solange die Pharma- und Chemieindustrie ihre Rentabilität auf einem guten Niveau halten kann.

Fallende Zinsen erneut zu erwarten

Leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend und mildern die negativen Einflüsse ab. Gleichzeitig zeigt sich die Binnenorientierung des Immobiliensektors als zweischneidiges Schwert: Sie schützt vor direkter Betroffenheit durch Zölle, macht aber anfälliger, wenn die Schweizer Wirtschaft stärker leidet als die EU. Zudem werden Zinsrückgänge nicht 1:1 von den Banken den Kunden weitergegeben. 

Inflation und Baupreise

Die Auswirkungen auf Inflation und Baupreise sind gering, da mögliche Kostensteigerungen durch Überangebote und Konjunkturabkühlung kompensiert werden. Regional sind vor allem Industrie- und Agrargemeinden betroffen, während Finanzzentren und touristische Regionen weitgehend verschont bleiben.

Zusammengefasst nur leichte Korrektur des Immobilienmarkts

Insgesamt reagiert der Schweizer Immobilienmarkt gem. Wüest Partner nur verhalten auf die Zölle. Zwar kommt es zu Dämpfern bei der Nachfrage, doch größere Verwerfungen bleiben aus – die Marktmechanismen und leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend, sodass die Auswirkungen insgesamt moderat bleiben.

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Geschäftsflächen

Die schwächere Exportkonjunktur und die im Vergleich zur EU verschlechterten Standortbedingungen dämpfen die Nachfrage nach Geschäfts- und Industrieflächen. Da viele Objekte im Eigentum der betroffenen Firmen stehen, bleiben die Auswirkungen auf Mietzinsen jedoch moderat.

Wohnungeigentum

Auch beim privaten Wohneigentum zeigen sich bremsende Effekte. Geringeres Beschäftigungswachstum reduziert die Zuwanderung und Kaufkraft, Preisanstiege fallen dadurch leicht moderater aus. Insgesamt bleibt die Wirkung begrenzt, solange die Pharma- und Chemieindustrie ihre Rentabilität auf einem guten Niveau halten kann.

Fallende Zinsen erneut zu erwarten

Leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend und mildern die negativen Einflüsse ab. Gleichzeitig zeigt sich die Binnenorientierung des Immobiliensektors als zweischneidiges Schwert: Sie schützt vor direkter Betroffenheit durch Zölle, macht aber anfälliger, wenn die Schweizer Wirtschaft stärker leidet als die EU. Zudem werden Zinsrückgänge nicht 1:1 von den Banken den Kunden weitergegeben. 

Inflation und Baupreise

Die Auswirkungen auf Inflation und Baupreise sind gering, da mögliche Kostensteigerungen durch Überangebote und Konjunkturabkühlung kompensiert werden. Regional sind vor allem Industrie- und Agrargemeinden betroffen, während Finanzzentren und touristische Regionen weitgehend verschont bleiben.

Zusammengefasst nur leichte Korrektur des Immobilienmarkts

Insgesamt reagiert der Schweizer Immobilienmarkt gem. Wüest Partner nur verhalten auf die Zölle. Zwar kommt es zu Dämpfern bei der Nachfrage, doch größere Verwerfungen bleiben aus – die Marktmechanismen und leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend, sodass die Auswirkungen insgesamt moderat bleiben.

L

Was jedoch häufig übersehen wird: Viele Immobilienkäufe durch sogenannte „Personen aus dem Ausland“ unterliegen gar nicht der Lex Koller. Entscheidend ist nämlich nicht allein die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus. In der Praxis zeigt sich: Wer über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt oftmals nicht als „Person im Ausland“ im Sinne der Lex Koller – und benötigt somit keine Bewilligung.

Was regelt die Lex Koller – und für wen gilt sie tatsächlich?

Die Lex Koller verpflichtet ausländische Personen grundsätzlich dazu, vor dem Erwerb von Grundstücken oder Immobilien in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen. Dies wirkt auf den ersten Blick restriktiv – doch in der Realität betrifft das Gesetz nur einen kleinen Teil der Fälle. Der Grund: Viele Käuferinnen und Käufer gelten rechtlich nicht als ausländische Personen im Sinne der Gesetzgebung.

Nicht als ausländische Personen im Sinne der Lex Koller gelten:

  • Alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz
  • Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz mit mindestens Aufenthaltsbewilligung B

Das bedeutet konkret: Zum Beispiel können deutsche Staatsangehörige mit B-Ausweis oder US-Bürger mit C-Ausweis und Wohnsitz in der Schweiz problemlos Wohneigentum erwerben – ohne Bewilligungspflicht. Diese Personen sind Schweizerinnen und Schweizern in Bezug auf Immobilientransaktionen gleichgestellt.

Folgende Darstellung zeigt den Geltungsbereich von Lex Koller nach Nutzung und Art der Immobilie:

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht – klar geregelt

Handelt es sich tatsächlich um Personen aus dem Ausland im Sinne der Lex Koller, kennt das Gesetz dennoch verschiedene Ausnahmen, bei denen keine Bewilligung erforderlich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  1. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitz in der Schweiz dürfen eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwerben.
  2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen im Grenzraum ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben.
  3. Betriebsstätten: Geschäftsliegenschaften für den operativen Geschäftsbetrieb dürfen unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Herkunft der Eigentümer erworben werden.
  4. Ferienwohnungen: In anerkannten Fremdenverkehrsgebieten können pro Jahr bis zu 1’500 Einheiten schweizweit an Personen im Ausland verkauft werden. Die Verteilung der Kontingente erfolgt durch die Kantone, zudem können die Gemeinden zusätzliche eigene Bedingungen definieren im Sinne des Gesetzes.

Einschränkungen bei den Ausnahmen

Wer eine Ausnahme beansprucht, unterliegt spezifischen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Beschaffenheit der Immobilie.

Grundstücksfläche:

  • Hauptwohnsitz (Drittstaatenangehörige): max. 3’000 m²
  • Ferienwohnungen: max. 2’000 m²
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: max. 1’000 m²

Wohnfläche:

  • Ferienwohnungen: max. 200 m²
  • Für andere Kategorien bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen der Wohnfläche

Weitere Vorgaben:

  • Vermietung ist in allen Ausnahmefällen nicht zulässig.
  • Bei Bauland: Der Baubeginn muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Grundsatz: Ist eine Bewilligung erforderlich – ist das meist problematisch

Wird im Rahmen einer Transaktion dennoch eine Bewilligung erforderlich, ist besondere Vorsicht geboten. In der Beratungspraxis gilt: Ein bewilligungspflichtiger Erwerb ist ein Sonderfall und sollte stets kritisch geprüft werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig die zuständigen kantonalen Behörden einzubeziehen und gegebenenfalls eine Vorabklärung (Feststellungsanfrage) einzuholen.

Verfahren und Zuständigkeiten

Für die Prüfung der Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung der Bewilligung sind die kantonalen Behörden zuständig. Bei Unsicherheiten kann eine Feststellungsanfrage gestellt werden, um Klarheit über die Anwendbarkeit der Lex Koller zu erhalten.

Fazit – Die Lex Koller richtig verstehen und anwenden

Die Lex Koller erscheint auf den ersten Blick als umfassendes und restriktives Gesetz. In der Praxis jedoch kommt sie in vielen Fällen nicht zur Anwendung, da ein grosser Teil der Käuferinnen und Käufer nicht als ausländische Personen im Sinne des Gesetzes gelten. Ausschlaggebend ist nicht primär die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus.

Erst wenn eine Bewilligung erforderlich wird, ist erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. In solchen Fällen sollte eine vertiefte Prüfung erfolgen, idealerweise unter Einbezug der kantonalen Behörden.

Für Fachpersonen in der Immobilienbranche gilt deshalb: Nicht abschrecken lassen – sondern differenziert und rechtssicher beraten.

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Was jedoch häufig übersehen wird: Viele Immobilienkäufe durch sogenannte „Personen aus dem Ausland“ unterliegen gar nicht der Lex Koller. Entscheidend ist nämlich nicht allein die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus. In der Praxis zeigt sich: Wer über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt oftmals nicht als „Person im Ausland“ im Sinne der Lex Koller – und benötigt somit keine Bewilligung.

Was regelt die Lex Koller – und für wen gilt sie tatsächlich?

Die Lex Koller verpflichtet ausländische Personen grundsätzlich dazu, vor dem Erwerb von Grundstücken oder Immobilien in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen. Dies wirkt auf den ersten Blick restriktiv – doch in der Realität betrifft das Gesetz nur einen kleinen Teil der Fälle. Der Grund: Viele Käuferinnen und Käufer gelten rechtlich nicht als ausländische Personen im Sinne der Gesetzgebung.

Nicht als ausländische Personen im Sinne der Lex Koller gelten:

  • Alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz
  • Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz mit mindestens Aufenthaltsbewilligung B

Das bedeutet konkret: Zum Beispiel können deutsche Staatsangehörige mit B-Ausweis oder US-Bürger mit C-Ausweis und Wohnsitz in der Schweiz problemlos Wohneigentum erwerben – ohne Bewilligungspflicht. Diese Personen sind Schweizerinnen und Schweizern in Bezug auf Immobilientransaktionen gleichgestellt.

Folgende Darstellung zeigt den Geltungsbereich von Lex Koller nach Nutzung und Art der Immobilie:

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht – klar geregelt

Handelt es sich tatsächlich um Personen aus dem Ausland im Sinne der Lex Koller, kennt das Gesetz dennoch verschiedene Ausnahmen, bei denen keine Bewilligung erforderlich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  1. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitz in der Schweiz dürfen eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwerben.
  2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen im Grenzraum ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben.
  3. Betriebsstätten: Geschäftsliegenschaften für den operativen Geschäftsbetrieb dürfen unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Herkunft der Eigentümer erworben werden.
  4. Ferienwohnungen: In anerkannten Fremdenverkehrsgebieten können pro Jahr bis zu 1’500 Einheiten schweizweit an Personen im Ausland verkauft werden. Die Verteilung der Kontingente erfolgt durch die Kantone, zudem können die Gemeinden zusätzliche eigene Bedingungen definieren im Sinne des Gesetzes.

Einschränkungen bei den Ausnahmen

Wer eine Ausnahme beansprucht, unterliegt spezifischen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Beschaffenheit der Immobilie.

Grundstücksfläche:

  • Hauptwohnsitz (Drittstaatenangehörige): max. 3’000 m²
  • Ferienwohnungen: max. 2’000 m²
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: max. 1’000 m²

Wohnfläche:

  • Ferienwohnungen: max. 200 m²
  • Für andere Kategorien bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen der Wohnfläche

Weitere Vorgaben:

  • Vermietung ist in allen Ausnahmefällen nicht zulässig.
  • Bei Bauland: Der Baubeginn muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Grundsatz: Ist eine Bewilligung erforderlich – ist das meist problematisch

Wird im Rahmen einer Transaktion dennoch eine Bewilligung erforderlich, ist besondere Vorsicht geboten. In der Beratungspraxis gilt: Ein bewilligungspflichtiger Erwerb ist ein Sonderfall und sollte stets kritisch geprüft werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig die zuständigen kantonalen Behörden einzubeziehen und gegebenenfalls eine Vorabklärung (Feststellungsanfrage) einzuholen.

Verfahren und Zuständigkeiten

Für die Prüfung der Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung der Bewilligung sind die kantonalen Behörden zuständig. Bei Unsicherheiten kann eine Feststellungsanfrage gestellt werden, um Klarheit über die Anwendbarkeit der Lex Koller zu erhalten.

Fazit – Die Lex Koller richtig verstehen und anwenden

Die Lex Koller erscheint auf den ersten Blick als umfassendes und restriktives Gesetz. In der Praxis jedoch kommt sie in vielen Fällen nicht zur Anwendung, da ein grosser Teil der Käuferinnen und Käufer nicht als ausländische Personen im Sinne des Gesetzes gelten. Ausschlaggebend ist nicht primär die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus.

Erst wenn eine Bewilligung erforderlich wird, ist erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. In solchen Fällen sollte eine vertiefte Prüfung erfolgen, idealerweise unter Einbezug der kantonalen Behörden.

Für Fachpersonen in der Immobilienbranche gilt deshalb: Nicht abschrecken lassen – sondern differenziert und rechtssicher beraten.

S

Hintergründe für die erneute Zinssenkung

Ein Hauptgrund der Zinssenkung ist die sehr schwache Inflation. Im Mai 2025 sind die Konsumentenpreise im Vergleich zum Mai 2024 um 0.1 % gesunken.

Warum ist die Inflation so stark zurückgegangen? Der sehr starke Schweizerfranke hat die Preise von Importgütern sinken lassen und die Erdölpreise sind gegenüber dem Vorjahr um beachtliche 9.6 % gefallen. In wichtigen Bereichen zeigt sich hingegen ein anderes Bild: Die Preise für Dienstleistungen sind um 0.6 % gestiegen, und die Wohnungsmieten haben sich sogar um 2.6 % verteuert. Von einer breit angelegten Deflation kann daher noch keine Rede sein.

Folgen für Immobilien- und Hypothekarmarkt

Die Hypothekarzinssätze sind schon im Vorfeld der Zinsentscheidung deutlich zurückgegangen und zehnjährige Festhypotheken sind teilweise für deutlich unter 1.5% zu haben. Unmittelbar auf die Zinssenkung reagieren SARON-Hypotheken, wobei die Banken auch weiterhin versuchen werden, ihre Margen auszuweiten. Es ist also davon auszugehen, dass SARON-Hypotheken etwas weniger als 0.25% sinken. 

Sinkende Hypothekarzinsen führen zu erhöhter Nachfrage nach Immobilien und zu steigenden Immobilienpreisen. Der Schock der Zinswende aus dem Jahr 2023 ist nun definitiv überwunden und sogar die Rückkehr zu Negativzinsen scheint in Griffnähe.

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Hintergründe für die erneute Zinssenkung

Ein Hauptgrund der Zinssenkung ist die sehr schwache Inflation. Im Mai 2025 sind die Konsumentenpreise im Vergleich zum Mai 2024 um 0.1 % gesunken.

Warum ist die Inflation so stark zurückgegangen? Der sehr starke Schweizerfranke hat die Preise von Importgütern sinken lassen und die Erdölpreise sind gegenüber dem Vorjahr um beachtliche 9.6 % gefallen. In wichtigen Bereichen zeigt sich hingegen ein anderes Bild: Die Preise für Dienstleistungen sind um 0.6 % gestiegen, und die Wohnungsmieten haben sich sogar um 2.6 % verteuert. Von einer breit angelegten Deflation kann daher noch keine Rede sein.

Folgen für Immobilien- und Hypothekarmarkt

Die Hypothekarzinssätze sind schon im Vorfeld der Zinsentscheidung deutlich zurückgegangen und zehnjährige Festhypotheken sind teilweise für deutlich unter 1.5% zu haben. Unmittelbar auf die Zinssenkung reagieren SARON-Hypotheken, wobei die Banken auch weiterhin versuchen werden, ihre Margen auszuweiten. Es ist also davon auszugehen, dass SARON-Hypotheken etwas weniger als 0.25% sinken. 

Sinkende Hypothekarzinsen führen zu erhöhter Nachfrage nach Immobilien und zu steigenden Immobilienpreisen. Der Schock der Zinswende aus dem Jahr 2023 ist nun definitiv überwunden und sogar die Rückkehr zu Negativzinsen scheint in Griffnähe.

A

Luzern: Pionierin mit 90-Tage-Regel

Seit Januar 2024 sind in Wohnzonen maximal 90 Vermietungstage pro Jahr erlaubt. Die Stadt will damit der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenwirken. Die Regelung gilt als Vorbild für andere Städte und Regionen in der Schweiz.

Zürich: Eingriffe auf kommunaler und kantonaler Ebene

Eine überarbeitete Bau- und Zonenordnung beschränkt seit 2024 gewerbliche Kurzzeitvermietungen in Wohnzonen. Zudem plant die SP eine städtische Volksinitiative für eine 90-Tage-Obergrenze. Auch kantonale Regelungen sind in Diskussion.

Basel-Stadt: Kurtaxe und mögliche Obergrenze

Ein neues Gesetz soll die Einziehung der Kurtaxe zentralisieren. Parallel wird über eine 90-Tage-Grenze debattiert, begleitet von Vorschlägen zu strengeren Meldepflichten.

Bern: Altstadt unter Schutz durch „Lex Airbnb“

Seit 2022 gilt in der Berner Altstadt eine Sonderregelung, die gewerbliche Ferienwohnungen in Obergeschossen einschränkt. Weitere kantonale Regelungen sind aktuell nicht geplant.

Genf: Vorreiter mit etabliertem 90-Tage-Limit

In Genfer Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt bereits seit mehreren Jahren eine 90-Tage-Grenze. Anbieter:innen müssen ihre Vermietungen registrieren und sich an lokale Vorgaben halten.

Wallis: Lokale Lösungen statt Kantonsgesetz

Zermatt, Verbier & Co. haben eigene Einschränkungen über Zonenpläne oder Steuerrecht eingeführt. Eine kantonale Regelung fehlt bislang, wird jedoch gefordert.

Interlaken und Bödeliregion: Strikte Vorgaben

Seit 2019 gelten Registrierungspflichten und eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Nächten in Wohnzonen. Eine neue regionale Volksinitiative will zusätzlich eine 90-Tage-Begrenzung einführen.

Thun: Reglement in Arbeit

Im Oktober 2024 hat der Gemeinderat einem Vorstoss zugestimmt, der ein kommunales Reglement fordert. Die konkrete Ausarbeitung läuft derzeit.

Graubünden: Analyse vor Gesetzgebung

2023 wurde eine Studie zu den Auswirkungen der Kurzzeitvermietung in Auftrag gegeben. Erst nach deren Auswertung wird über konkrete Regulierungen entschieden.

Fazit: 90-Tage-Regel als Schweizer Standard?

Die 90-Tage-Grenze wird schweizweit zunehmend als geeignetes Instrument angesehen, um touristische Nutzung und Wohnraumschutz in Einklang zu bringen. Während einige Kantone bereits gesetzlich handeln, sind andere noch in der Analyse- oder Umsetzungsphase. Klar ist: Das politische Interesse an fairer, transparenter Plattformvermietung nimmt zu.

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Luzern: Pionierin mit 90-Tage-Regel

Seit Januar 2024 sind in Wohnzonen maximal 90 Vermietungstage pro Jahr erlaubt. Die Stadt will damit der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenwirken. Die Regelung gilt als Vorbild für andere Städte und Regionen in der Schweiz.

Zürich: Eingriffe auf kommunaler und kantonaler Ebene

Eine überarbeitete Bau- und Zonenordnung beschränkt seit 2024 gewerbliche Kurzzeitvermietungen in Wohnzonen. Zudem plant die SP eine städtische Volksinitiative für eine 90-Tage-Obergrenze. Auch kantonale Regelungen sind in Diskussion.

Basel-Stadt: Kurtaxe und mögliche Obergrenze

Ein neues Gesetz soll die Einziehung der Kurtaxe zentralisieren. Parallel wird über eine 90-Tage-Grenze debattiert, begleitet von Vorschlägen zu strengeren Meldepflichten.

Bern: Altstadt unter Schutz durch „Lex Airbnb“

Seit 2022 gilt in der Berner Altstadt eine Sonderregelung, die gewerbliche Ferienwohnungen in Obergeschossen einschränkt. Weitere kantonale Regelungen sind aktuell nicht geplant.

Genf: Vorreiter mit etabliertem 90-Tage-Limit

In Genfer Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt bereits seit mehreren Jahren eine 90-Tage-Grenze. Anbieter:innen müssen ihre Vermietungen registrieren und sich an lokale Vorgaben halten.

Wallis: Lokale Lösungen statt Kantonsgesetz

Zermatt, Verbier & Co. haben eigene Einschränkungen über Zonenpläne oder Steuerrecht eingeführt. Eine kantonale Regelung fehlt bislang, wird jedoch gefordert.

Interlaken und Bödeliregion: Strikte Vorgaben

Seit 2019 gelten Registrierungspflichten und eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Nächten in Wohnzonen. Eine neue regionale Volksinitiative will zusätzlich eine 90-Tage-Begrenzung einführen.

Thun: Reglement in Arbeit

Im Oktober 2024 hat der Gemeinderat einem Vorstoss zugestimmt, der ein kommunales Reglement fordert. Die konkrete Ausarbeitung läuft derzeit.

Graubünden: Analyse vor Gesetzgebung

2023 wurde eine Studie zu den Auswirkungen der Kurzzeitvermietung in Auftrag gegeben. Erst nach deren Auswertung wird über konkrete Regulierungen entschieden.

Fazit: 90-Tage-Regel als Schweizer Standard?

Die 90-Tage-Grenze wird schweizweit zunehmend als geeignetes Instrument angesehen, um touristische Nutzung und Wohnraumschutz in Einklang zu bringen. Während einige Kantone bereits gesetzlich handeln, sind andere noch in der Analyse- oder Umsetzungsphase. Klar ist: Das politische Interesse an fairer, transparenter Plattformvermietung nimmt zu.

D

Zunehmende Naturereignisse in den Alpen

Der Bergsturz von Blatten wird noch lange in Erinnerung bleiben. Er ist kein Einzelfall und wird auch keiner bleiben. Vergleichbare Ereignisse gab es etwa in Brienz GR (grosser Bergsturz 2023; Gesteinsaktivität mit Evakuation im Oktober 2024) oder in Kandersteg BE, wo der drohende Abbruch des „Spitzen Steins“ Sorgen bereitet.

Reaktionen der Immobilienmärkte bislang

Wie entwickeln sich die Immobilienmärkte in Risikozonen? Ist der Ferienwohnungsmarkt in den Schweizer Alpen insgesamt betroffen?

Laut einem Bericht von Wüest Partner wurden zwischen 2022 und 2024 lediglich elf Immobilien verkauft, die sich in der höchsten Gefahrenklasse 5 für Murgänge befinden. Zwar ist diese Datenlage begrenzt, doch lagen die Preise dieser Objekte im Schnitt 30 % unter denen vergleichbarer Immobilien außerhalb der Gefahrenzonen. In den Gefahrenklassen 3 und 4 (mittlere bis erhöhte Murganggefahr) fiel der Preisrückgang mit lediglich 0,6 % deutlich geringer aus.

Insgesamt zeigen die Zahlen: Über alle erfassten Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Lawinen, Hangmuren) betrugen die Preisrückgänge in den Zonen 3 und 4 (geringe bis mittlere Gefährdung) lediglich zwischen 0,6 % und 1,4 %.

Ein bemerkenswertes Paradoxon zeigt sich im Bereich der Lawinengefahr: In den Gefahrenzonen 3 und 4 stiegen die Preise während der beobachteten Periode um bis zu 8,1 %. Lediglich in Zone 5 wurde ein Preisabschlag von 4,9 % festgestellt. Viele der betroffenen Immobilien liegen landschaftlich attraktiv – mit spektakulärer Aussicht. Für viele Kaufinteressierte überwiegt daher offenbar das Wohn- oder Ferienerlebnis das wahrgenommene Risiko. Diese Entwicklung unterstreicht zudem die nach wie vor hohe Stabilität des Zweitwohnungsmarkts in der Schweiz.

Fazit

Ein genereller Einbruch des Zweitwohnungsmarkts in den Alpen ist derzeit nicht zu erwarten. Dennoch hat der Bergsturz von Blatten eine breite mediale Aufmerksamkeit erhalten und die Sensibilität für Naturgefahren deutlich erhöht – sowohl in der Bevölkerung als auch bei Behörden und Finanzinstituten. Damit ist zu rechnen, dass sich die Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb (u. a. durch präzisere Gefahrenzonen und strengere Belehnungskriterien) künftig verschärfen.

Fest steht: Naturgefahren – insbesondere Murgänge – bleiben ein zentrales Thema für die Bergregionen und stellen die beteiligten Akteure auf vielen Ebenen vor Herausforderungen.

D

Zunehmende Naturereignisse in den Alpen

Der Bergsturz von Blatten wird noch lange in Erinnerung bleiben. Er ist kein Einzelfall und wird auch keiner bleiben. Vergleichbare Ereignisse gab es etwa in Brienz GR (grosser Bergsturz 2023; Gesteinsaktivität mit Evakuation im Oktober 2024) oder in Kandersteg BE, wo der drohende Abbruch des „Spitzen Steins“ Sorgen bereitet.

Reaktionen der Immobilienmärkte bislang

Wie entwickeln sich die Immobilienmärkte in Risikozonen? Ist der Ferienwohnungsmarkt in den Schweizer Alpen insgesamt betroffen?

Laut einem Bericht von Wüest Partner wurden zwischen 2022 und 2024 lediglich elf Immobilien verkauft, die sich in der höchsten Gefahrenklasse 5 für Murgänge befinden. Zwar ist diese Datenlage begrenzt, doch lagen die Preise dieser Objekte im Schnitt 30 % unter denen vergleichbarer Immobilien außerhalb der Gefahrenzonen. In den Gefahrenklassen 3 und 4 (mittlere bis erhöhte Murganggefahr) fiel der Preisrückgang mit lediglich 0,6 % deutlich geringer aus.

Insgesamt zeigen die Zahlen: Über alle erfassten Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Lawinen, Hangmuren) betrugen die Preisrückgänge in den Zonen 3 und 4 (geringe bis mittlere Gefährdung) lediglich zwischen 0,6 % und 1,4 %.

Ein bemerkenswertes Paradoxon zeigt sich im Bereich der Lawinengefahr: In den Gefahrenzonen 3 und 4 stiegen die Preise während der beobachteten Periode um bis zu 8,1 %. Lediglich in Zone 5 wurde ein Preisabschlag von 4,9 % festgestellt. Viele der betroffenen Immobilien liegen landschaftlich attraktiv – mit spektakulärer Aussicht. Für viele Kaufinteressierte überwiegt daher offenbar das Wohn- oder Ferienerlebnis das wahrgenommene Risiko. Diese Entwicklung unterstreicht zudem die nach wie vor hohe Stabilität des Zweitwohnungsmarkts in der Schweiz.

Fazit

Ein genereller Einbruch des Zweitwohnungsmarkts in den Alpen ist derzeit nicht zu erwarten. Dennoch hat der Bergsturz von Blatten eine breite mediale Aufmerksamkeit erhalten und die Sensibilität für Naturgefahren deutlich erhöht – sowohl in der Bevölkerung als auch bei Behörden und Finanzinstituten. Damit ist zu rechnen, dass sich die Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb (u. a. durch präzisere Gefahrenzonen und strengere Belehnungskriterien) künftig verschärfen.

Fest steht: Naturgefahren – insbesondere Murgänge – bleiben ein zentrales Thema für die Bergregionen und stellen die beteiligten Akteure auf vielen Ebenen vor Herausforderungen.

E

Verkehrswert

Die Schatzungsexperten des Grundeigentümer Verband Schweiz orientieren sich bei ihrer täglichen Beratungs- und Bewertungsarbeit an der Verkehrswertdefinition vom bekannten Schatzungsexperten Francesco Canonica (Immobilienwertermittlung (SIV), Canonica Francesco 2009):

„Der Verkehrswert ist der unlimitierte Höchstpreis, den ein möglicher Käufer am Bewertungsstichtag bei normalem Geschäftsverkehr unter Würdigung aller Werteinflüsse für die betreffende Immobilie zu bezahlen bereit wäre.“

Wir halten diese Definition für die schlankste und präziseste Definition eines komplexen Themas.

Verkehrswert in Einzelteile zerlegt

Zerlegen wir für ein besseres Verständnis die Definition des Verkehrswertes in die wichtigsten Einzelteile und folgen auch hier den Ausführungen Francesco Canonica:

Höchstpreis: Entspricht dem für die typische Käufergruppe noch akzeptablen Höchstpreis. Zahlt ein einzelner, besonders interessierter Käufer einen über dem Höchstpreis liegenden Preis, spricht man vom Liebhaberpreis.

Unlimitiert: Bei der Ermittlung des Verkehrswertes dürfen keine einschränkenden Vorschriften einfliessen, wie sie z.B. von Banken, Versicherungen oder Schatzungsämtern angewendet werden.

Der mögliche Käufer: Jede Immobilie hat einen objekttypischen Käuferkreis, dessen Bedürfnisse durch die zu bewertende Immobilie am besten befriedigt werden.

Am Bewertungsstichtag: Die Verkehrswertschätzung ist eine Momentaufnahme aller am Stichtag erkennbaren und auf die zu bewertende Immobilie einwirkenden Faktoren. Francesco Canonica spricht von “Hier und jetzt” und weist darauf hin, dass sich wertbeeinflussende Faktoren (z.B. Hypothekarzinssätze) innerhalb kurzer Zeit verändern und auf den zu erzielenden Höchstpreis positiv oder negativ einwirken können.

Bei älteren Immobilienbewertungen ist deshalb Vorsicht geboten. Der Verkehrswert ist nur so lange gültig, solange sich die wertbeeinflussenden Faktoren nicht verändern.

Praxisbeispiel: Ein Einfamilienhausbesitzer hat im Januar eine Verkehrswertschätzung für sein Einfamilienhaus machen lassen und der Bewertungsexperte hat einen Verkehrswert von 1’250’000.- ausgewiesen. Jetzt ist Juni und die Schweizerische Nationalbank hat seit Januar die Leitzinsen dreimal von 1.5% auf 0.75% korrigiert. Die Verkehrswertschätzung ist aufgrund des deutlich veränderten Zinsumfeldes nicht mehr aktuell und muss angepasst werden.

Bei normalem Geschäftsverkehr: Verkäufer und Käufer handeln nicht unter Druck und stehe in keiner Beziehung zueinander, welche einen normalen Geschäftsverkehr behindern (z.B. Verwandtschaft).

Unter Würdigung aller Werteinflüsse: In der Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen sind alle Faktoren, die den Wertbildungsprozess des objekttypischen Käuferkreises beeinflussen.

Für die betreffende Immobilie: Die Verkehrswertschätzung gilt freilich nur für die zu bewertende Immobilie und nicht für andere Immobilien.

Nicht verwechseln: Der Verkehrswert ist kein Preis
Immer wieder – auch von erfahrenen Marktteilnehmern – verwechselt werden die beiden Begriffe “Wert” oder “Verkehrswert” und “Preis”.

Die Swiss Valuation Standards (SVS) definieren: “Der Wert einer Immobilie stellt eine Prognose des bei einer Transaktion auf dem Markt erzielbaren Preises dar. Der Preis einer Immobilie ist hingegen der tatsächlich erzielte Erlös beim Kauf/Verkauf.”

Und was ist mit dem Marktwert?
Die Begriffe “Verkehrswert” und “Marktwert” sind identisch und können beide verwendet werden.

Was sind keine Verkehrswerte?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Begriffe fälschlicherweise mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Zeit, hier mit einer Liste – abgeleitet von Canonica – für Klarheit zu sorgen.

Keine Verkehrswerte sind:

Bankenverkehrswert
Von Banken erstellte Immobilienbewertungen dienen Finanzierungszwecken und sind oftmals von einer konservativen Haltung geprägt, die nichts mit einem Verkehrswert zu tun hat. Noch weniger mit einem Verkehrswert hat der Belehnungwert von Banken zu tun, welcher die maximal durch die Bank gewährte Hypothekenhöhe definiert.

Versicherungswert
Versicherungswerte dienen zur Festlegung von potentiellen Schadenzahlungen und Versicherungsprämien und werden als Neuwert oder Zeitwert berechnet. Versicherungswerte sind keine marktorientierten Verkehrswerte und können auch nicht zu Verkehrswerten umgerechnet werden.

Praxisbeispiel: Ein Schatzungsexperte vom Grundeigentümer Verband bewertet ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1956 im Kanton Aargau mit CHF 900’000.-. Der Besitzer ist von diesem Wert enttäuscht und vermutet einen Bewertungsfehler, da der Gebäudeversicherungswert mehr als CHF 900’000.- beträgt und dieser den Landwert noch nicht berücksichtigt. Leider ist diese Logik falsch, da der Gebäudeversicherungswert ein Neuwert ist (berücksichtigt die heutigen Kosten eines Neubaus) und den massiven Renovationsrückstand der Immobilie nicht berücksichtigt.

Fiskalische Werte
Die Festlegung von fiskalischen Werten (z.B. amtl. Wert, Steuerwert usw.) erfolgt auf Kantonsebene und dient der Besteuerung von Einkommen und Vermögen. Die Berechnung erfolgt völlig anders als die Berechnung eines Verkehrswertes und basiert auf politischen und fiskalischen Zielsetzungen. Der Grundeigentümer Verband rät von der weitverbreiteten “magischen” Umrechnung von fiskalischen Werten zu Verkehrswerten dringend ab.

Praxisbeispiel: Ein Kaufinteressent möchte eine vom Grundeigentümer Verband angebotene Eigentumswohnung in Bern kaufen, stört sich aber am Preis von 1.2 Mio. Franken. Sein Argument, dass der amtliche Wert CHF 600’000.- ⅔ des Verkehrswertes betrage und der Kaufpreis deshalb maximal CHF 900’000.- betragen dürfe, ist nicht stichhaltig. Der potentielle Käufer muss also entweder preislich nachlegen oder sich eine andere Wohnung suchen.

Liebhaberwert
Gem. den Swiss Valuation Standards (SVS) beinhaltet ein Liebhaberwert neben wirtschaftlichen Beweggründen zusätzlich subjektive Aspekte, welcher der Liebhaber höher bewertet als die Mehrheit der Marktteilnehmer (oder der objekttypische Käuferkreis). Der Liebhaberwert liegt also über dem Verkehrswert.

Liquidationswert
Der Liquidationswert ist jener Wert, welcher unter Zeitdruck entsteht. Liquidationswerte liegen tiefer als Verkehrswerte.

E

Verkehrswert

Die Schatzungsexperten des Grundeigentümer Verband Schweiz orientieren sich bei ihrer täglichen Beratungs- und Bewertungsarbeit an der Verkehrswertdefinition vom bekannten Schatzungsexperten Francesco Canonica (Immobilienwertermittlung (SIV), Canonica Francesco 2009):

„Der Verkehrswert ist der unlimitierte Höchstpreis, den ein möglicher Käufer am Bewertungsstichtag bei normalem Geschäftsverkehr unter Würdigung aller Werteinflüsse für die betreffende Immobilie zu bezahlen bereit wäre.“

Wir halten diese Definition für die schlankste und präziseste Definition eines komplexen Themas.

Verkehrswert in Einzelteile zerlegt

Zerlegen wir für ein besseres Verständnis die Definition des Verkehrswertes in die wichtigsten Einzelteile und folgen auch hier den Ausführungen Francesco Canonica:

Höchstpreis: Entspricht dem für die typische Käufergruppe noch akzeptablen Höchstpreis. Zahlt ein einzelner, besonders interessierter Käufer einen über dem Höchstpreis liegenden Preis, spricht man vom Liebhaberpreis.

Unlimitiert: Bei der Ermittlung des Verkehrswertes dürfen keine einschränkenden Vorschriften einfliessen, wie sie z.B. von Banken, Versicherungen oder Schatzungsämtern angewendet werden.

Der mögliche Käufer: Jede Immobilie hat einen objekttypischen Käuferkreis, dessen Bedürfnisse durch die zu bewertende Immobilie am besten befriedigt werden.

Am Bewertungsstichtag: Die Verkehrswertschätzung ist eine Momentaufnahme aller am Stichtag erkennbaren und auf die zu bewertende Immobilie einwirkenden Faktoren. Francesco Canonica spricht von “Hier und jetzt” und weist darauf hin, dass sich wertbeeinflussende Faktoren (z.B. Hypothekarzinssätze) innerhalb kurzer Zeit verändern und auf den zu erzielenden Höchstpreis positiv oder negativ einwirken können.

Bei älteren Immobilienbewertungen ist deshalb Vorsicht geboten. Der Verkehrswert ist nur so lange gültig, solange sich die wertbeeinflussenden Faktoren nicht verändern.

Praxisbeispiel: Ein Einfamilienhausbesitzer hat im Januar eine Verkehrswertschätzung für sein Einfamilienhaus machen lassen und der Bewertungsexperte hat einen Verkehrswert von 1’250’000.- ausgewiesen. Jetzt ist Juni und die Schweizerische Nationalbank hat seit Januar die Leitzinsen dreimal von 1.5% auf 0.75% korrigiert. Die Verkehrswertschätzung ist aufgrund des deutlich veränderten Zinsumfeldes nicht mehr aktuell und muss angepasst werden.

Bei normalem Geschäftsverkehr: Verkäufer und Käufer handeln nicht unter Druck und stehe in keiner Beziehung zueinander, welche einen normalen Geschäftsverkehr behindern (z.B. Verwandtschaft).

Unter Würdigung aller Werteinflüsse: In der Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen sind alle Faktoren, die den Wertbildungsprozess des objekttypischen Käuferkreises beeinflussen.

Für die betreffende Immobilie: Die Verkehrswertschätzung gilt freilich nur für die zu bewertende Immobilie und nicht für andere Immobilien.

Nicht verwechseln: Der Verkehrswert ist kein Preis
Immer wieder – auch von erfahrenen Marktteilnehmern – verwechselt werden die beiden Begriffe “Wert” oder “Verkehrswert” und “Preis”.

Die Swiss Valuation Standards (SVS) definieren: “Der Wert einer Immobilie stellt eine Prognose des bei einer Transaktion auf dem Markt erzielbaren Preises dar. Der Preis einer Immobilie ist hingegen der tatsächlich erzielte Erlös beim Kauf/Verkauf.”

Und was ist mit dem Marktwert?
Die Begriffe “Verkehrswert” und “Marktwert” sind identisch und können beide verwendet werden.

Was sind keine Verkehrswerte?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Begriffe fälschlicherweise mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Zeit, hier mit einer Liste – abgeleitet von Canonica – für Klarheit zu sorgen.

Keine Verkehrswerte sind:

Bankenverkehrswert
Von Banken erstellte Immobilienbewertungen dienen Finanzierungszwecken und sind oftmals von einer konservativen Haltung geprägt, die nichts mit einem Verkehrswert zu tun hat. Noch weniger mit einem Verkehrswert hat der Belehnungwert von Banken zu tun, welcher die maximal durch die Bank gewährte Hypothekenhöhe definiert.

Versicherungswert
Versicherungswerte dienen zur Festlegung von potentiellen Schadenzahlungen und Versicherungsprämien und werden als Neuwert oder Zeitwert berechnet. Versicherungswerte sind keine marktorientierten Verkehrswerte und können auch nicht zu Verkehrswerten umgerechnet werden.

Praxisbeispiel: Ein Schatzungsexperte vom Grundeigentümer Verband bewertet ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1956 im Kanton Aargau mit CHF 900’000.-. Der Besitzer ist von diesem Wert enttäuscht und vermutet einen Bewertungsfehler, da der Gebäudeversicherungswert mehr als CHF 900’000.- beträgt und dieser den Landwert noch nicht berücksichtigt. Leider ist diese Logik falsch, da der Gebäudeversicherungswert ein Neuwert ist (berücksichtigt die heutigen Kosten eines Neubaus) und den massiven Renovationsrückstand der Immobilie nicht berücksichtigt.

Fiskalische Werte
Die Festlegung von fiskalischen Werten (z.B. amtl. Wert, Steuerwert usw.) erfolgt auf Kantonsebene und dient der Besteuerung von Einkommen und Vermögen. Die Berechnung erfolgt völlig anders als die Berechnung eines Verkehrswertes und basiert auf politischen und fiskalischen Zielsetzungen. Der Grundeigentümer Verband rät von der weitverbreiteten “magischen” Umrechnung von fiskalischen Werten zu Verkehrswerten dringend ab.

Praxisbeispiel: Ein Kaufinteressent möchte eine vom Grundeigentümer Verband angebotene Eigentumswohnung in Bern kaufen, stört sich aber am Preis von 1.2 Mio. Franken. Sein Argument, dass der amtliche Wert CHF 600’000.- ⅔ des Verkehrswertes betrage und der Kaufpreis deshalb maximal CHF 900’000.- betragen dürfe, ist nicht stichhaltig. Der potentielle Käufer muss also entweder preislich nachlegen oder sich eine andere Wohnung suchen.

Liebhaberwert
Gem. den Swiss Valuation Standards (SVS) beinhaltet ein Liebhaberwert neben wirtschaftlichen Beweggründen zusätzlich subjektive Aspekte, welcher der Liebhaber höher bewertet als die Mehrheit der Marktteilnehmer (oder der objekttypische Käuferkreis). Der Liebhaberwert liegt also über dem Verkehrswert.

Liquidationswert
Der Liquidationswert ist jener Wert, welcher unter Zeitdruck entsteht. Liquidationswerte liegen tiefer als Verkehrswerte.

W

Was bedeutet „Wohnfläche“ in der Schweiz?

In der Schweiz wird zwischen verschiedenen Flächen unterschieden:

  • Wohnfläche (WF): Die effektiv beheizte und bewohnbare Fläche – also jene Bereiche, die zum täglichen Wohnen genutzt werden können.
  • Nutzfläche (NF): Wohnfläche plus weitere nutzbare, aber nicht bewohnbare Räume (z. B. Keller, Bastelraum, Estrich).
  • Bruttogeschossfläche (BGF): Die Gesamtfläche eines Geschosses inkl. Aussenwände.

Für Immobilieninserate, Kaufverträge und Finanzierungsanfragen ist in der Regel die Wohnfläche (WF) ausschlaggebend.

So berechnen Sie die Wohnfläche – Schritt für Schritt:

  1. Grundriss erstellen oder zur Hand nehmen
    Nutzen Sie vorhandene Grundrisspläne oder erstellen Sie eine einfache Skizze jeder Etage. Berücksichtigen Sie dabei ausschliesslich beheizte, fertig ausgebaute Räume.
  2. Räume in rechteckige Abschnitte unterteilen
    Zerlegen Sie die Fläche in einfache geometrische Formen (z. B. Rechtecke), um die Berechnung zu vereinfachen.
  3. Länge und Breite messen
    Messen Sie die Räume in Metern und runden Sie bei Bedarf auf 0.05 m (5 cm) genau.
  4. Fläche berechnen
    Multiplizieren Sie Länge mal Breite, um die Quadratmeterzahl des jeweiligen Bereichs zu erhalten.

Gesamtwohnfläche ermitteln
Addieren Sie alle bewohnbaren Flächen, um die gesamte Wohnfläche zu berechnen.

Was gehört in der Schweiz zur Wohnfläche – und was nicht?

Zur Wohnfläche gehören: ✅ Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer, Korridore
✅ Innenliegende Treppen innerhalb der Wohnung
✅ Ausgebaute Dachgeschosse mit mindestens 1.50 m Raumhöhe (gemäss SIA-Norm)
✅ Beheizte Wintergärten, sofern ganzjährig nutzbar

Nicht zur Wohnfläche gehören: ❌ Balkone, Loggien, Terrassen (dürfen separat, z. B. zu 50 %, angegeben werden)
❌ Keller- und Abstellräume (unbeheizt)
❌ Technikräume, Waschküche (sofern nicht in der Wohnung integriert)
❌ Garage oder Carport

Hinweis zum Dachgeschoss:
Gemäss SIA-Norm 416 gilt:

  • Fläche unter 1.50 m Höhe: nicht anrechenbar
  • Fläche zwischen 1.50 und 2.00 m Höhe: anteilig möglich
  • Fläche ab 2.00 m Höhe: voll anrechenbar

Beispiel für eine Eigentumswohnung (4.5 Zimmer):

Raum Fläche
Wohnzimmer mit Küche 45 m²
Schlafzimmer 1 16 m²
Schlafzimmer 2 14 m²
Badezimmer 6 m²
Korridor 10 m²
Innenliegende Treppe 4 m²
Ausgebautes Dachgeschoss 20 m²
Gesamtwohnfläche 115 m²

Zusätzlich vorhanden (nicht zur Wohnfläche):

  • Balkon: 10 m² (kann zu 5 m² angegeben werden)
  • Kellerabteil: 12 m²
  • Tiefgaragenplatz: separat

Warum ist die korrekte Wohnfläche wichtig?

  • Für Käuferinnen und Käufer: Achten Sie darauf, ob die angegebene Fläche die Wohnfläche, Nutzfläche oder die Bruttogeschossfläche betrifft.
  • Für Verkäuferinnen und Verkäufer: Seien Sie transparent und halten Sie sich an gängige Standards (z. B. SIA-Norm 416). Falsche Angaben können zu Preisverhandlungen oder sogar rechtlichen Folgen führen.
  • Für Banken und Gutachter: Die Wohnfläche hat direkten Einfluss auf die Finanzierung und Bewertung der Immobilie.

Fazit für den Schweizer Immobilienmarkt:

✅ Nur beheizte, fertig ausgebaute Räume zählen zur Wohnfläche
✅ Dachschrägen ab 1.50 m Raumhöhe dürfen (teilweise) angerechnet werden
✅ Balkone, Keller und Garagen nicht zur Wohnfläche zählen – aber separat erwähnen
✅ Halten Sie sich an die SIA-Normen und seien Sie transparent bei allen Angaben

W

Was bedeutet „Wohnfläche“ in der Schweiz?

In der Schweiz wird zwischen verschiedenen Flächen unterschieden:

  • Wohnfläche (WF): Die effektiv beheizte und bewohnbare Fläche – also jene Bereiche, die zum täglichen Wohnen genutzt werden können.
  • Nutzfläche (NF): Wohnfläche plus weitere nutzbare, aber nicht bewohnbare Räume (z. B. Keller, Bastelraum, Estrich).
  • Bruttogeschossfläche (BGF): Die Gesamtfläche eines Geschosses inkl. Aussenwände.

Für Immobilieninserate, Kaufverträge und Finanzierungsanfragen ist in der Regel die Wohnfläche (WF) ausschlaggebend.

So berechnen Sie die Wohnfläche – Schritt für Schritt:

  1. Grundriss erstellen oder zur Hand nehmen
    Nutzen Sie vorhandene Grundrisspläne oder erstellen Sie eine einfache Skizze jeder Etage. Berücksichtigen Sie dabei ausschliesslich beheizte, fertig ausgebaute Räume.
  2. Räume in rechteckige Abschnitte unterteilen
    Zerlegen Sie die Fläche in einfache geometrische Formen (z. B. Rechtecke), um die Berechnung zu vereinfachen.
  3. Länge und Breite messen
    Messen Sie die Räume in Metern und runden Sie bei Bedarf auf 0.05 m (5 cm) genau.
  4. Fläche berechnen
    Multiplizieren Sie Länge mal Breite, um die Quadratmeterzahl des jeweiligen Bereichs zu erhalten.

Gesamtwohnfläche ermitteln
Addieren Sie alle bewohnbaren Flächen, um die gesamte Wohnfläche zu berechnen.

Was gehört in der Schweiz zur Wohnfläche – und was nicht?

Zur Wohnfläche gehören: ✅ Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer, Korridore
✅ Innenliegende Treppen innerhalb der Wohnung
✅ Ausgebaute Dachgeschosse mit mindestens 1.50 m Raumhöhe (gemäss SIA-Norm)
✅ Beheizte Wintergärten, sofern ganzjährig nutzbar

Nicht zur Wohnfläche gehören: ❌ Balkone, Loggien, Terrassen (dürfen separat, z. B. zu 50 %, angegeben werden)
❌ Keller- und Abstellräume (unbeheizt)
❌ Technikräume, Waschküche (sofern nicht in der Wohnung integriert)
❌ Garage oder Carport

Hinweis zum Dachgeschoss:
Gemäss SIA-Norm 416 gilt:

  • Fläche unter 1.50 m Höhe: nicht anrechenbar
  • Fläche zwischen 1.50 und 2.00 m Höhe: anteilig möglich
  • Fläche ab 2.00 m Höhe: voll anrechenbar

Beispiel für eine Eigentumswohnung (4.5 Zimmer):

Raum Fläche
Wohnzimmer mit Küche 45 m²
Schlafzimmer 1 16 m²
Schlafzimmer 2 14 m²
Badezimmer 6 m²
Korridor 10 m²
Innenliegende Treppe 4 m²
Ausgebautes Dachgeschoss 20 m²
Gesamtwohnfläche 115 m²

Zusätzlich vorhanden (nicht zur Wohnfläche):

  • Balkon: 10 m² (kann zu 5 m² angegeben werden)
  • Kellerabteil: 12 m²
  • Tiefgaragenplatz: separat

Warum ist die korrekte Wohnfläche wichtig?

  • Für Käuferinnen und Käufer: Achten Sie darauf, ob die angegebene Fläche die Wohnfläche, Nutzfläche oder die Bruttogeschossfläche betrifft.
  • Für Verkäuferinnen und Verkäufer: Seien Sie transparent und halten Sie sich an gängige Standards (z. B. SIA-Norm 416). Falsche Angaben können zu Preisverhandlungen oder sogar rechtlichen Folgen führen.
  • Für Banken und Gutachter: Die Wohnfläche hat direkten Einfluss auf die Finanzierung und Bewertung der Immobilie.

Fazit für den Schweizer Immobilienmarkt:

✅ Nur beheizte, fertig ausgebaute Räume zählen zur Wohnfläche
✅ Dachschrägen ab 1.50 m Raumhöhe dürfen (teilweise) angerechnet werden
✅ Balkone, Keller und Garagen nicht zur Wohnfläche zählen – aber separat erwähnen
✅ Halten Sie sich an die SIA-Normen und seien Sie transparent bei allen Angaben

S

Wie könnte es weitergehen?

Angesichts der aktuellen Unsicherheiten im Markt – insbesondere in Bezug auf geopolitische Spannungen, eine fragile globale Konjunktur und zunehmende Diskussionen um die wirtschaftlichen Folgen einer weiterhin rückläufigen Inflation – wird in der Schweiz wieder über Negativzinsen spekuliert. Während der Spielraum für weitere Zinssenkungen begrenzt scheint, könnte eine Kombination aus schwacher Nachfrage, zurückhaltendem Investitionsverhalten und geringer Teuerung Druck auf die SNB ausüben, die expansive Geldpolitik weiterzuführen.

Auswirkungen auf Hypotheken

Die jüngste Zinssenkung hat auch Auswirkungen auf den Hypothekenmarkt: Während die längerfristigen Zinssätze – etwa bei 5- oder 10-jährigen Festhypotheken – diesen Schritt bereits teilweise eingepreist haben, ist bei kurzfristigen Laufzeiten und SARON-Hypotheken mit einer unmittelbaren Reaktion zu rechnen. Hypothekarnehmer mit variablen oder kurzfristigen Finanzierungen könnten somit rasch von günstigeren Konditionen profitieren, während bei langfristigen Festhypotheken das aktuelle Niveau womöglich ein attraktives Einstiegsfenster darstellt.

Immobilienmarkt

Unsere attraktiven Verkaufsobjekte

S

Wie könnte es weitergehen?

Angesichts der aktuellen Unsicherheiten im Markt – insbesondere in Bezug auf geopolitische Spannungen, eine fragile globale Konjunktur und zunehmende Diskussionen um die wirtschaftlichen Folgen einer weiterhin rückläufigen Inflation – wird in der Schweiz wieder über Negativzinsen spekuliert. Während der Spielraum für weitere Zinssenkungen begrenzt scheint, könnte eine Kombination aus schwacher Nachfrage, zurückhaltendem Investitionsverhalten und geringer Teuerung Druck auf die SNB ausüben, die expansive Geldpolitik weiterzuführen.

Auswirkungen auf Hypotheken

Die jüngste Zinssenkung hat auch Auswirkungen auf den Hypothekenmarkt: Während die längerfristigen Zinssätze – etwa bei 5- oder 10-jährigen Festhypotheken – diesen Schritt bereits teilweise eingepreist haben, ist bei kurzfristigen Laufzeiten und SARON-Hypotheken mit einer unmittelbaren Reaktion zu rechnen. Hypothekarnehmer mit variablen oder kurzfristigen Finanzierungen könnten somit rasch von günstigeren Konditionen profitieren, während bei langfristigen Festhypotheken das aktuelle Niveau womöglich ein attraktives Einstiegsfenster darstellt.

Immobilienmarkt

Unsere attraktiven Verkaufsobjekte

N

Selbstbewohntes Wohneigentum: Sinkende Finanzierungskosten führen zu Nachfrageüberhang

Je weiter die Hypothekarzinse sinken, desto günstiger wird das Kaufen gegenüber Mieten. Der entstehende Nachfrageüberhang nach selbstbewohntem Wohneigentum dürfte den bereits jetzt steigenden Preisen weiter Aufschub geben.

Anlageimmobilien: Anlagenotstand führt zu stark steigenden Preisen

In einem negativen Zinsumfeld wirft Liquidität bei der Bank keinen Zins mehr ab (oder kostet im Gegenteil sogar wieder Negativzinsen) und auch festverzinsliche Anlagen wie Obligationen bieten keine Ausweichmöglichkeit. Diese Situation wird wie bei der letzten Negativzinsphase zu einem starken Ansteigen der Nachfrage nach Renditeimmobilien führen und die Preise deutlich steigen lassen.

Als weiteren preistreibenden Effekt führen die günstigeren Finanzierungskosten zur Situation, dass Käufer höhere Preise bei gleichbleibenden Ertragsaussichten zahlen können. Die nun gesunkenen Hypothekarzinszahlungen reduzieren die Gesamtauslagen für eine Immobilie und erhöhen die Eigenkapitalrendite.

Endlich: Bautätigkeit könnte ansteigen

Dass in der Schweiz zu wenig gebaut wird, ist längst kein Geheimnis mehr. Sinkende Finanzierungskosten machen Bauvorhaben wieder rentabler und dürften deutliche Impulse für die Bauwirtschaft geben. Mehr Neubauten haben dann wiederum einen beruhigenden Effekt auf den Preisanstieg bei Immobilien.

Fazit:

Phasen mit Negativzinsen sind Extremsituationen, welche ungesunde Effekte auf den Schweizer Immobilienmarkt und die Gesamtwirtschaft haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweizerische Nationalbank auch in diesem Zinszyklus wieder zu dieser unpopulären Massnahme greifen muss.

N

Selbstbewohntes Wohneigentum: Sinkende Finanzierungskosten führen zu Nachfrageüberhang

Je weiter die Hypothekarzinse sinken, desto günstiger wird das Kaufen gegenüber Mieten. Der entstehende Nachfrageüberhang nach selbstbewohntem Wohneigentum dürfte den bereits jetzt steigenden Preisen weiter Aufschub geben.

Anlageimmobilien: Anlagenotstand führt zu stark steigenden Preisen

In einem negativen Zinsumfeld wirft Liquidität bei der Bank keinen Zins mehr ab (oder kostet im Gegenteil sogar wieder Negativzinsen) und auch festverzinsliche Anlagen wie Obligationen bieten keine Ausweichmöglichkeit. Diese Situation wird wie bei der letzten Negativzinsphase zu einem starken Ansteigen der Nachfrage nach Renditeimmobilien führen und die Preise deutlich steigen lassen.

Als weiteren preistreibenden Effekt führen die günstigeren Finanzierungskosten zur Situation, dass Käufer höhere Preise bei gleichbleibenden Ertragsaussichten zahlen können. Die nun gesunkenen Hypothekarzinszahlungen reduzieren die Gesamtauslagen für eine Immobilie und erhöhen die Eigenkapitalrendite.

Endlich: Bautätigkeit könnte ansteigen

Dass in der Schweiz zu wenig gebaut wird, ist längst kein Geheimnis mehr. Sinkende Finanzierungskosten machen Bauvorhaben wieder rentabler und dürften deutliche Impulse für die Bauwirtschaft geben. Mehr Neubauten haben dann wiederum einen beruhigenden Effekt auf den Preisanstieg bei Immobilien.

Fazit:

Phasen mit Negativzinsen sind Extremsituationen, welche ungesunde Effekte auf den Schweizer Immobilienmarkt und die Gesamtwirtschaft haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweizerische Nationalbank auch in diesem Zinszyklus wieder zu dieser unpopulären Massnahme greifen muss.

G

Marktanalyse: Timing ist alles

Die Marktsituation beeinflusst, wie einfach oder schwierig es ist, gleichzeitig zu kaufen und zu verkaufen:

  • Käufermarkt: Viele Immobilien auf dem Markt, wenig Nachfrage. Der Kauf ist oft einfacher, der Verkauf kann dauern. Tipp: Kaufangebot mit Verkaufsauflage oder längere Fristen aushandeln.

  • Verkäufermarkt: Wenige Immobilien, hohe Nachfrage. Immobilien verkaufen sich schnell, aber die passende neue Immobilie zu finden, kann Zeit kosten. Tipp: Kaufangebot mit Abschlussauflage oder Rückmietvereinbarung nutzen.

Finanzplanung: Was ist machbar?

Eine solide Finanzstrategie ist der Schlüssel. Prüfen Sie:

  • Eigenkapital: Wie viel bleibt nach dem Verkauf Ihrer Immobilie?

  • Liquidität: Können Sie die neue Immobilie finanzieren, bevor die alte verkauft ist?

  • Finanzierungsoptionen: Überbrückungskredite oder Hypothekenerhöhungen können helfen.

Kauf vor Verkauf: Chancen und Risiken

Vorteile:

  • Direkter Umzug ohne Zwischenlösung.

  • Keine doppelten Lager- oder Mietkosten.

  • Mehr Zeit für die Suche nach der passenden Immobilie.

Nachteile:

  • Risiko doppelter Finanzierungslasten.

  • Verkaufsdruck kann zu niedrigeren Verkaufspreisen führen.

  • Eingeschränkte Verhandlungsbasis bei Kaufangeboten mit Verkaufsauflage.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Verkaufsauflage.

  • Verlängerte Fristen beim Kaufvertrag.

  • Nutzung von Überbrückungskrediten oder Hypothekenerhöhungen.

  • Zwischenvermietung der alten Immobilie.

Verkauf vor Kauf: Sicherheit oder Zwischenlösung?

Vorteile:

  • Finanzielle Planungssicherheit.

  • Kein Risiko doppelter Hypotheken.

  • Stärkere Verhandlungsposition beim Kauf.

Nachteile:

  • Eventuell notwendig: Übergangswohnung, Zwischenlagerung, zusätzliche Umzugskosten.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Abschlussauflage.

  • Temporäre Mietlösung.

  • Rückmietvereinbarung mit dem Käufer der alten Immobilie.

Der richtige Partner an Ihrer Seite

Ein erfahrener Makler ist entscheidend, um:

  • Den Marktwert realistisch einzuschätzen.

  • Eine passende Verkaufs- und Kaufstrategie zu entwickeln.

  • Den besten Verkaufspreis zu erzielen.

  • Verhandlungen professionell zu führen und Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Mit guter Planung zum Erfolg

Der parallele Kauf und Verkauf einer Immobilie ist anspruchsvoll, aber machbar. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:

  • Marktanalyse: Timing ist entscheidend.

  • Finanzplanung: Eigenkapital und Finanzierung klären.

  • Strategische Entscheidung: Erst kaufen oder erst verkaufen?

  • Erfahrene Unterstützung: Ein guter Makler ist Gold wert.

Mit einer durchdachten Strategie und der richtigen Unterstützung gestalten Sie den Wechsel in Ihr neues Zuhause reibungslos und stressfrei.

G

Marktanalyse: Timing ist alles

Die Marktsituation beeinflusst, wie einfach oder schwierig es ist, gleichzeitig zu kaufen und zu verkaufen:

  • Käufermarkt: Viele Immobilien auf dem Markt, wenig Nachfrage. Der Kauf ist oft einfacher, der Verkauf kann dauern. Tipp: Kaufangebot mit Verkaufsauflage oder längere Fristen aushandeln.

  • Verkäufermarkt: Wenige Immobilien, hohe Nachfrage. Immobilien verkaufen sich schnell, aber die passende neue Immobilie zu finden, kann Zeit kosten. Tipp: Kaufangebot mit Abschlussauflage oder Rückmietvereinbarung nutzen.

Finanzplanung: Was ist machbar?

Eine solide Finanzstrategie ist der Schlüssel. Prüfen Sie:

  • Eigenkapital: Wie viel bleibt nach dem Verkauf Ihrer Immobilie?

  • Liquidität: Können Sie die neue Immobilie finanzieren, bevor die alte verkauft ist?

  • Finanzierungsoptionen: Überbrückungskredite oder Hypothekenerhöhungen können helfen.

Kauf vor Verkauf: Chancen und Risiken

Vorteile:

  • Direkter Umzug ohne Zwischenlösung.

  • Keine doppelten Lager- oder Mietkosten.

  • Mehr Zeit für die Suche nach der passenden Immobilie.

Nachteile:

  • Risiko doppelter Finanzierungslasten.

  • Verkaufsdruck kann zu niedrigeren Verkaufspreisen führen.

  • Eingeschränkte Verhandlungsbasis bei Kaufangeboten mit Verkaufsauflage.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Verkaufsauflage.

  • Verlängerte Fristen beim Kaufvertrag.

  • Nutzung von Überbrückungskrediten oder Hypothekenerhöhungen.

  • Zwischenvermietung der alten Immobilie.

Verkauf vor Kauf: Sicherheit oder Zwischenlösung?

Vorteile:

  • Finanzielle Planungssicherheit.

  • Kein Risiko doppelter Hypotheken.

  • Stärkere Verhandlungsposition beim Kauf.

Nachteile:

  • Eventuell notwendig: Übergangswohnung, Zwischenlagerung, zusätzliche Umzugskosten.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Abschlussauflage.

  • Temporäre Mietlösung.

  • Rückmietvereinbarung mit dem Käufer der alten Immobilie.

Der richtige Partner an Ihrer Seite

Ein erfahrener Makler ist entscheidend, um:

  • Den Marktwert realistisch einzuschätzen.

  • Eine passende Verkaufs- und Kaufstrategie zu entwickeln.

  • Den besten Verkaufspreis zu erzielen.

  • Verhandlungen professionell zu führen und Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Mit guter Planung zum Erfolg

Der parallele Kauf und Verkauf einer Immobilie ist anspruchsvoll, aber machbar. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:

  • Marktanalyse: Timing ist entscheidend.

  • Finanzplanung: Eigenkapital und Finanzierung klären.

  • Strategische Entscheidung: Erst kaufen oder erst verkaufen?

  • Erfahrene Unterstützung: Ein guter Makler ist Gold wert.

Mit einer durchdachten Strategie und der richtigen Unterstützung gestalten Sie den Wechsel in Ihr neues Zuhause reibungslos und stressfrei.

D

Dieses Konzept basiert auf der Farbpsychologie, die untersucht, wie Farben auf das menschliche Empfinden und Verhalten wirken. In der Innenarchitektur angewendet, können farbpsychologische Prinzipien dazu beitragen, Räume harmonischer zu gestalten und das Wohlbefinden der Bewohner zu steigern.

Da jeder Raum eine eigene Funktion erfüllt, lohnt es sich, Farben gezielt einzusetzen, um die gewünschte Stimmung zu unterstützen. Hier einige Empfehlungen für die Farbgestaltung der wichtigsten Wohnbereiche.

Die besten Farben für jedes Zimmer

Schlafzimmer

Das Schlafzimmer dient der Erholung und Entspannung. Deshalb sind sanfte, wenig gesättigte Farben ideal. Helle Grüntöne und Blautöne wirken beruhigend und tragen zu einem angenehmen Schlafklima bei. Falls das Streichen der Wände nicht möglich ist, können diese Farben auch durch Bettwäsche oder Dekorationselemente integriert werden.

Intensive Farben wie kräftiges Rot hingegen können anregend wirken und den Schlaf beeinträchtigen. Daher sind sie für das Schlafzimmer weniger geeignet.

Badezimmer

Die Wahl der Badezimmerfarbe hängt von der gewünschten Atmosphäre ab. Für ein belebendes Ambiente, etwa in einem Kinderbadezimmer, eignen sich frische, kräftige Farben wie Türkis. Wer hingegen eine ruhige, wellnessartige Umgebung schaffen möchte, kann auf dunkle Blau- oder Violetttöne setzen.

Neutrale Farben wie Weiss oder Beige sind ebenfalls eine beliebte Wahl, da sie dem Raum eine klare, aufgeräumte Optik verleihen und ihn optisch grösser wirken lassen.

Küche

Die Küche ist ein lebendiger Raum, in dem Farben die Aktivität und das soziale Miteinander beeinflussen können. Warme Farben wie Rot und Gelb sorgen für eine einladende und anregende Atmosphäre und können in Form von Wandfarben, Küchenutensilien oder Dekorationen eingesetzt werden.

Für eine hellere und freundlichere Gestaltung bieten sich sanfte Gelbtöne oder Weiss an. Blau hingegen wird seltener in Küchen verwendet, da es den Appetit dämpfen kann.

Wohnzimmer

Da das Wohnzimmer oft ein zentraler Treffpunkt ist, kann eine Kombination aus neutralen Farbtönen und gezielten Farbakzenten eine ausgewogene Atmosphäre schaffen. Neutrale Farben wie Weiss, Grau oder Beige oder auch ein helles grün bilden eine zeitlose Basis, während Farbakzente durch Kissen, Teppiche oder Wanddekorationen gesetzt werden können.

Grün ist eine gute Wahl für eine einladende und entspannende Wohnatmosphäre, da es mit Natur und Ausgeglichenheit assoziiert wird. Eine überlegte Dosierung von Farben trägt dazu bei, dass der Raum langfristig harmonisch bleibt.

Essbereich

Ob separates Esszimmer oder ein Essbereich im Wohnzimmer – Farben können die Stimmung beim gemeinsamen Essen und geselligen Zusammenkünften beeinflussen. Warme Töne wie Grün, Rot, Gelb oder Orange schaffen eine gemütliche Atmosphäre. Ähnlich wie in der Küche wird Blau für diesen Bereich weniger empfohlen.

Homeoffice

Für eine konzentrierte und produktive Arbeitsatmosphäre ist Blau eine empfehlenswerte Farbe. Während kräftige Blautöne wie Kobaltblau oder Türkis anregend wirken, haben sanftere Töne wie Himmelblau oder Lavendel eine beruhigende Wirkung.

Wer seine Kreativität fördern möchte, kann gezielt Akzente in Gelb, Orange oder Rosa setzen. Sehr dunkle Blautöne wie Marineblau sollten in kleinen Büros sparsam verwendet werden, da sie den Raum optisch verkleinern können.

Eine harmonische Farbgestaltung für das Zuhause

Die Farbwahl für einzelne Räume bietet die Möglichkeit, gezielt Stimmungen und Funktionen zu unterstützen. Ob beruhigende Töne für Entspannungsbereiche, anregende Farben für aktive Räume oder neutrale Nuancen für eine flexible Gestaltung – durch eine bewusste Farbwahl kann das Wohnumfeld positiv beeinflusst werden. Indem man sich über die Wirkung von Farben Gedanken macht, lässt sich ein harmonisches Zuhause schaffen, das sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.

D

Dieses Konzept basiert auf der Farbpsychologie, die untersucht, wie Farben auf das menschliche Empfinden und Verhalten wirken. In der Innenarchitektur angewendet, können farbpsychologische Prinzipien dazu beitragen, Räume harmonischer zu gestalten und das Wohlbefinden der Bewohner zu steigern.

Da jeder Raum eine eigene Funktion erfüllt, lohnt es sich, Farben gezielt einzusetzen, um die gewünschte Stimmung zu unterstützen. Hier einige Empfehlungen für die Farbgestaltung der wichtigsten Wohnbereiche.

Die besten Farben für jedes Zimmer

Schlafzimmer

Das Schlafzimmer dient der Erholung und Entspannung. Deshalb sind sanfte, wenig gesättigte Farben ideal. Helle Grüntöne und Blautöne wirken beruhigend und tragen zu einem angenehmen Schlafklima bei. Falls das Streichen der Wände nicht möglich ist, können diese Farben auch durch Bettwäsche oder Dekorationselemente integriert werden.

Intensive Farben wie kräftiges Rot hingegen können anregend wirken und den Schlaf beeinträchtigen. Daher sind sie für das Schlafzimmer weniger geeignet.

Badezimmer

Die Wahl der Badezimmerfarbe hängt von der gewünschten Atmosphäre ab. Für ein belebendes Ambiente, etwa in einem Kinderbadezimmer, eignen sich frische, kräftige Farben wie Türkis. Wer hingegen eine ruhige, wellnessartige Umgebung schaffen möchte, kann auf dunkle Blau- oder Violetttöne setzen.

Neutrale Farben wie Weiss oder Beige sind ebenfalls eine beliebte Wahl, da sie dem Raum eine klare, aufgeräumte Optik verleihen und ihn optisch grösser wirken lassen.

Küche

Die Küche ist ein lebendiger Raum, in dem Farben die Aktivität und das soziale Miteinander beeinflussen können. Warme Farben wie Rot und Gelb sorgen für eine einladende und anregende Atmosphäre und können in Form von Wandfarben, Küchenutensilien oder Dekorationen eingesetzt werden.

Für eine hellere und freundlichere Gestaltung bieten sich sanfte Gelbtöne oder Weiss an. Blau hingegen wird seltener in Küchen verwendet, da es den Appetit dämpfen kann.

Wohnzimmer

Da das Wohnzimmer oft ein zentraler Treffpunkt ist, kann eine Kombination aus neutralen Farbtönen und gezielten Farbakzenten eine ausgewogene Atmosphäre schaffen. Neutrale Farben wie Weiss, Grau oder Beige oder auch ein helles grün bilden eine zeitlose Basis, während Farbakzente durch Kissen, Teppiche oder Wanddekorationen gesetzt werden können.

Grün ist eine gute Wahl für eine einladende und entspannende Wohnatmosphäre, da es mit Natur und Ausgeglichenheit assoziiert wird. Eine überlegte Dosierung von Farben trägt dazu bei, dass der Raum langfristig harmonisch bleibt.

Essbereich

Ob separates Esszimmer oder ein Essbereich im Wohnzimmer – Farben können die Stimmung beim gemeinsamen Essen und geselligen Zusammenkünften beeinflussen. Warme Töne wie Grün, Rot, Gelb oder Orange schaffen eine gemütliche Atmosphäre. Ähnlich wie in der Küche wird Blau für diesen Bereich weniger empfohlen.

Homeoffice

Für eine konzentrierte und produktive Arbeitsatmosphäre ist Blau eine empfehlenswerte Farbe. Während kräftige Blautöne wie Kobaltblau oder Türkis anregend wirken, haben sanftere Töne wie Himmelblau oder Lavendel eine beruhigende Wirkung.

Wer seine Kreativität fördern möchte, kann gezielt Akzente in Gelb, Orange oder Rosa setzen. Sehr dunkle Blautöne wie Marineblau sollten in kleinen Büros sparsam verwendet werden, da sie den Raum optisch verkleinern können.

Eine harmonische Farbgestaltung für das Zuhause

Die Farbwahl für einzelne Räume bietet die Möglichkeit, gezielt Stimmungen und Funktionen zu unterstützen. Ob beruhigende Töne für Entspannungsbereiche, anregende Farben für aktive Räume oder neutrale Nuancen für eine flexible Gestaltung – durch eine bewusste Farbwahl kann das Wohnumfeld positiv beeinflusst werden. Indem man sich über die Wirkung von Farben Gedanken macht, lässt sich ein harmonisches Zuhause schaffen, das sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.